Die EU-weite Arbeitsbedingungsrichtlinie schreibt vor, dass der Arbeitsvertrag und die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festzuhalten sind. Mit dem Nachweisgesetz wird diese Richtlinie nun in nationales Recht umgesetzt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) hat sich zum Nachweisgesetz wie folgt geäußert (Zitat):
„Betriebsrente durch Entgeltumwandlung und Nachweisgesetz im Zusammenhang mit dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der sogenannten EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie ist die Frage aufgetaucht, ob betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung unter das Schriftformerfordernis des Nachweisgesetzes fällt.“
Arbeitsbedingungsrichtlinie bedingt Äderung im Nachweisgesetz
Das BAMS ergänzt weiterhin:
„Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Beschäftigten schriftlich über die vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren, dazu zählt auch die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts.
Der Arbeitgeber muss demnach über das Arbeitsentgelt informieren, nicht aber darüber, wofür das Arbeitsentgelt von den Beschäftigten im nächsten Schritt verwendet wird. Das Nachweisgesetzt ist daher nach der Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar.“
Mögliche Auswirkungen auf die bAV
Entgegen der Auffassung des Ministeriums vertreten viele Expertinnen und Experten die Auffassung, dass das Nachweisgesetz auch die bAV maßgeblich betrifft.
Unter Berücksichtigung vieler rechtlicher Einschätzungen empfiehlt Degura, zukünftig den Arbeitnehmenden die Entgeltumwandlungsvereinbarung (EUV) in Schriftform zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes:
„Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. bis 6. ausgelassen
7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8. bis 12. ausgelassen
13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,“
Wir stützen unsere Empfehlung auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 sowie § 2 Abs. 1 Nr. 13 des Nachweisgesetzes. Dieser regelt die sogenannten „wesentlichen Vertragsbedingungen“. Wesentliche Vertragsbedingungen sind gegenüber dem Mitarbeitenden in der sog. „strengen Schriftform“ schriftlich festzuhalten, zu unterzeichnen und dem Mitarbeitenden auszuhändigen. Die Anforderungen aus § 2 Abs. 1 Nr. 13 des Nachweisgesetzes wird durch das Übersenden der Versicherungspolice Sorge getragen.
Um der Anforderung aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Nachweisgesetzes gerecht zu werden, empfehlen wir, den Mitarbeitenden zukünftig die EUV in ausgedruckter Form zukommen zu lassen.
Richtlinie widerspricht der digitalen Transformation
Leider sind die rechtlichen Interpretationen der Arbeitsbedingungsrichtlinie unterschiedlich und die Auswirkungen auf die Digitalisierung und Umwelt ein echter Aufreger. Der Digitalisierungsschub, den Corona uns in der Praxis beschert hat, wird durch diesen Gesetzentwurf wieder rückgängig gemacht.
Wir als Degura stehen zur Digitalisierung und möchten mit dieser Information/Handlungsempfehlung unsere Kunden unterstützen.