Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) trat im Jahr 2018 in Kraft. Seinerzeit sollte es dazu beitragen, Arbeitnehmenden in Deutschland eine deutlich attraktivere betriebliche Altersvorsorge zu bieten. Denn:
Viele Menschen sind im Alter auf eine ausreichende Rente angewiesen, um ihren Lebensstandard halten zu können. Aufgrund des stetig sinkenden Rentenniveaus und der damit einhergehenden sogenannten Rentenlücke ist die eigene Investition in die Zukunft umso wichtiger.
Das Wichtigste in Kürze:
- Eingeführt am 1. Januar 2018, umfasst das Betriebsrentenstärkungsgesetz eine Reihe steuerlicher und arbeitsrechtlicher Erleichterungen für Arbeitnehmende und Arbeitgeber.
- Ziel des BRSG ist die Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge als attraktives Vorsorgeangebot für Arbeitnehmende. Insbesondere für diejenigen mit geringem Einkommen und/oder jenen in kleinen bis mittleren Betrieben.
- Arbeitnehmende profitieren seit 2022 von dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent oder mehr. Dieser gilt mittlerweile auch für alle bAV-Veträge, die ab dem 1.1. 2019 geschlossen wurden.
Warum wurde das BRSG eingeführt?
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde seinerzeit eingeführt, um das Angebot der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmende wie Arbeitgeber attraktiv zu stärken.
Aus diesem Grund umfasst das BRSG verschiedene Maßnahmen, wie Einsparungen bei Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, flexible Anpassung des bezuschussbaren Maximalbeitrags oder auch Vertragsschutz in der Grundsicherung.
Seit 2022 ist zudem auch ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent für bereits bestehende Altverträge verpflichtend.
Das BRSG ist daher ein wichtiger Meilenstein, um Arbeitnehmende und Arbeitgeber gemeinsam für eine bessere Absicherung im Alter zu engagieren.
Welche Vorteile bietet das BRSG dem Arbeitnehmenden?
Das BRSG bietet Arbeitnehmenden seit Einführung eine Reihe von Vorteilen.
Die wichtigsten umfassen:
- Einsparungen bei Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern
- Flexible Anpassung des bezuschussbaren Maximalbeitrags (Erhöhung der Förderrahmens auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze BBG)
- Erweiterte Informationspflicht durch den Arbeitgeber
- Für alle Verträge ab 2019: mindestens 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss
- Höherer Freibetrag in der Grundsicherung
Höherer Freibetrag in der Grundsicherung
Vor dem BRSG war es üblich, dass die staatliche Grundsicherung aufgrund von zusätzlichen Altersversorgungen wie betrieblicher Altersversorgung, Basis-Rente oder Riester-Verträge bzw. Rieser-Renten gekürzt wurden.
Mit dem BRSG wurde ein höherer Freibetrag eingeführt. Dies bewirkt, dass nicht mehr die gesamte Zusatzrente bei Auszahlung auf die Grundsicherung angerechnet wird.
Renten bis zu 251 Euro monatlich (Stand: 2023) bleiben unberücksichtigt. So steht Rentnerinnen und Rentnern trotz geringerer Betriebsrente eine höhere Grundsicherung in Aussicht. Sie haben im Zweifel also insgesamt mehr finanzielle Mittel zur Verfügung.
Übrigens: Die bAV ist in Zeiten der Erwerbslosigkeit stets sicher und wird nicht auf etwaige Transferleistungen angerechnet.
Flexible Anpassung des bezuschussbaren Maximalbeitrag (Erhöhung des Förderrahmens auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze BBG)
Im Grunde bedeutet dies, dass der Arbeitnehmende bis zu 7.008 Euro jährlich (oder 584 Euro brutto monatlich) in die bAV zahlen kann – ohne darauf Steuern oder Abgaben zu zahlen.
Bis zur Einführung des BRSG 2018 belief sich dieser sogenannte Förderrahmen auf gerade einmal vier Prozent (ca. 2.504 Euro jährlich). Seitdem ist der Rahmen mit acht Prozent doppelt so groß geworden.
Seit 2022 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss auf alle Neuverträge sowie nach dem 1.1.2019 abgeschlossene Bestandsverträge
Vor 2018 oblag es dem Arbeitgeber, freiwillige Zuschüsse für dessen Mitarbeitende anzubieten. Dies führte dazu, dass die bAV für viele Angestellte keine attraktive Option bot.
Seit 2019 muss der Arbeitgeber bei allen neu abgeschlossenen bAV-Verträgen einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent erbringen. Seit 2022 gilt dies für alle Betriebsrenten – auch für die bereits bestehenden.
Ausnahmen gelten nur, wenn z.B. ein Tarifvertrag die Förderung ausschließt oder der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung keine Sozialabgaben spart.
Welche Vorteile haben Arbeitgeber durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz?
Die Einführung des BRSG fokussierte sich auf beide Seiten gleichermaßen. So wurde es zum einen Arbeitgebern leichter gemacht, eine bAV anzubieten.
Unter anderem folgende Vorteile wurden festgehalten:
- Haftungsfreiheit bzgl. der Höhe der späteren Betriebsrente
- Mitnahmemöglichkeit bei Arbeitgeberwechsel
- Höhere Förderungsmöglichkeiten
Haftungsfreiheit bzgl. der Höhe der späteren Betriebsrente
Um das bAV-Angebot für Arbeitgeber attraktiver zu machen, wurden sie mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ein Stück weit aus der Haftung genommen.
Haftete der Arbeitgeber zuvor noch für die spätere Gesamtsumme der Betriebsrente, haftet er heute nur noch für den Zuschuss von mindestens 15 Prozent.
BoLZ
Sozialpartnermodell bei Tarifpartnern
Das Sozialpartnermodell ist im Grunde ein neu eingeführter Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (bAV).
Bis dahin gab es insgesamt fünf Wege:
- Direktzusage
- Direktversicherung
- Unterstützungskasse
- Pensionskasse
- Pensionsfond
Bei diesem Durchführungsweg arbeiten Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften zusammen und vereinbaren eine sogenannte Beitragszusage. Hierbei handelt es sich um eine Summe, die dem Mitarbeitenden dann im Rentenalter ausgezahlt werden soll. Allerdings ohne Garantie und ohne Arbeitgeberhaftung.
Die fehlende Garantie macht dieses Modell indes recht unbeliebt, so dass es bis heute im Grunde nicht etabliert ist.
Obwohl es keine Garantie gibt, soll der Arbeitgeber dazu motiviert werden, mit reduzierter Haftung und höherer Begeisterung Rentenleistungen für seine Mitarbeiter aufzubauen. Allerdings ist das Modell in der Entgeltumwandlung aufgrund der fehlenden Garantie problematisch. Bis heute gibt es in der Praxis kein etabliertes Sozialpartnermodell.
Fazit: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz - eine wichtige Maßnahme zur Stärkung der bAV
Einige Expertinnen und Experten bemängeln, das BRSG setze keine ausreichenden Anreize für Unternehmen, tatsächlich mehr betriebliche Altersvorsorge anzubieten.
Dennoch lässt sich abschließend sagen, dass das Betriebsrentenstärkungsgesetz eine wichtige Maßnahme zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge darstellt. Dank der Einführung verschiedener steuerlicher Erleichterungen sowie der Pflichtzuschüsse ist die bAV für beide Seiten attraktiver und zugänglicher geworden.
Auch die arbeitgeberseitige Förderung geringverdienender Arbeitnehmender ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Insgesamt kann das BRSG dazu beitragen, dass mehr Menschen eine ausreichende Altersvorsorge haben und somit besser abgesichert in den Ruhestand gehen können.